Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltung Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Firma Messebau Montage Team e.K. (im folgenden Auftragsnehmer) und deren Vertragspartnern (im folgenden Auftraggeber) betreffend den Auf- und Abbau von Messeständen, Ladenbau sowie sonstige Montagen einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragsnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Geltung, auch wenn der Auftragsnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Leistungsumfang Für den vom Auftragsnehmer geschuldete Leistungsumfang ist der Auftrag maßgeblich. Für Vorarbeiten, Entwürfe und sonstige Projektleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Mangels besonderer Vereinbarungen gilt das für die vorgenannten Leistungen als üblich anzusehende Entgelt als vereinbart. Das Angebot des Auftragsnehmers wird nach den Angaben des Auftraggebers und den von ihm und von den jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragsnehmer nicht. 3. Preise und Zahlung a) Fälligkeit Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ohne Gewährung von Skonti zu leisten (fällig) und zwar nach Endabrechnung (Zahlung ist zu leisten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Gesamtrechnung). Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung hinzu. Leistungen Dritter (wie z.B. Strom- und Wasseranschlüsse, Abhängungen, etc.), die der Auftragsnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beantragt, sowie evtl. anfallende Gebühren sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber direkt an den leistenden Dritten zu bezahlen. Zahlungseingang ist gegeben mit Vorliegen des Betrags bei dem Auftragsnehmer oder Gutschrift auf deren Konto. b) Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Auftraggeber kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit den Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Auftragsnehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt. c) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder dem Auftragsnehmer nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, berechtigen den Auftragsnehmer: 1. die Gesamtforderung fällig zu stellen. 2. vom Vertrag zurückzutreten. d) Zinsen Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. e) Mehraufwand Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragsnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. 4. „Höhere Gewalt, Streik usw.“ Kann der Auftragsnehmer bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (höhere Gewalt wie Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnung, Nichtbelieferung von Vorlieferanten, u.a. Liefer- und Leistungsverzögerungen, Aussperrung usw.), seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, sind Auftragsnehmer und Auftraggeber für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz werden ausgeschlossen. 5. Liefertermine und Montage Sofern der Auftragsnehmer sich wegen Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen oder Termine in Verzug befindet, ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.